Eigentümer sind auch selbst verantwortlich

Wenn eine Glühbirne in der Flurbeleuchtung oder am Hauseingang plötzlich ihren Geist aufgibt, ein Woh­nungs­eigen­tümer daraufhin im dunklen Eingangsbereich stolpert und sich verletzt, kann der Betroffene weder die Eigen­tümer­gemein­schaft noch die beauf­tragte Haus­verwaltung oder einen Hausmeister verantwortlich machen.

weiterlesen »

Mit dem Rückbau ist es nicht getan

Hat ein Wohnung­seigen­tümer auf seiner Dach­terrasse eine Laube ohne Zustimmung der Eigen­tümer­gemein­schaft errichtet, muss er Sie unter Umständen abreißen, und mehr: Auch eine Untersuchung der Terrasse auf Schäden kann auf ihn zukommen.

weiterlesen »

Keine Schüssel ohne Zustimmung der Eigentümer­gemein­schaft

Trotz einer höchst­richter­lichen Einzelfall-Entschei­dung: Wohnungs­eigen­tü­mer dürfen auf ihrem Balkon oder auf dem Dach eines Mehrfamilien­hauses nicht einfach eine eigene Satelliten­schüssel anbringen.

weiterlesen »

Vor Heizungs­sanierung den Hausverwalter fragen

Eigentumswohnung: Wer einfach saniert, muss später eventuell zahlen

Wenn jetzt nach dem Ende der Heizperiode Wartungs- oder Sanierungsarbeiten an Heizungen vorgenommen werden, dürfen Eigentümer von Eigentumswohnungen nicht ohne weiteres den Hammer schwingen. Heizkörper gehören zwar in aller Regel zum Eigentum der Wohnung. Werden sie demontiert oder ihre Anbringung verändert, kann das aber den Heizbedarf in benachbarten Wohnungen und damit auch die Kostenverteilung bei der nächsten Heizkostenabrechnung beeinflussen. Darum ist vorab die Zustimmung der Eigentümerversammlung einzuholen.

Nach herrschender Meinung gehören die eigentliche Heizungszentrale und die Versorgungsleitungen bis zu den Heizkörper-Ventilen zum Gemeinschaftseigentum einer Eigentümergemeinschaft. Die Heizkörper selbst werden als Eigentum jedes einzelnen Eigentümers angesehen, über das er frei entscheiden kann.

Hat diese Entscheidung aber Auswirkungen auf andere Eigentümer, sollte die Eigentümergemeinschaft darüber bestimmen. Gleiches gilt, wenn statt der Heizkörper in eine Wohnung eine Fußbodenheizung eingebaut wird, da ihr Verbrauch nicht gleichermaßen wie die Heizkörper in den anderen Wohnungen abgelesen werden kann.

Wohnungseigentümer, die einzelne Heizkörper abklemmen, zum Beispiel um mehr Raum zu schaffen, sollten daher vorab Servicefirmen oder ihren Hausverwalter zu Rate ziehen. Sie können einschätzen, ob die geplante Maßnahme zum Beispiel Auswirkungen auf die Kostenverteilung hat und daher die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft erforderlich ist. Werden die Veränderungen ohne vorherige Abstimmung vorgenommen, können auf den bastelnden Eigentümer später Schadensersatz-Forderungen zukommen.