Eigentümer sind auch selbst verantwortlich

Wenn eine Glühbirne in der Flurbeleuchtung oder am Hauseingang plötzlich ihren Geist aufgibt, ein Woh­nungs­eigen­tümer daraufhin im dunklen Eingangsbereich stolpert und sich verletzt, kann der Betroffene weder die Eigen­tümer­gemein­schaft noch die beauf­tragte Haus­verwaltung oder einen Hausmeister verantwortlich machen.

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Mit dem Rückbau ist es nicht getan

Hat ein Wohnung­seigen­tümer auf seiner Dach­terrasse eine Laube ohne Zustimmung der Eigen­tümer­gemein­schaft errichtet, muss er Sie unter Umständen abreißen, und mehr: Auch eine Untersuchung der Terrasse auf Schäden kann auf ihn zukommen.

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Keine Schüssel ohne Zustimmung der Eigentümer­gemein­schaft

Trotz einer höchst­richter­lichen Einzelfall-Entschei­dung: Wohnungs­eigen­tü­mer dürfen auf ihrem Balkon oder auf dem Dach eines Mehrfamilien­hauses nicht einfach eine eigene Satelliten­schüssel anbringen.

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Wenn Eigentümer die Gartenpflege selbst übernehmen

Kehren, Laub rechen, den Garten winterfest machen: das ist nicht jedermanns Sache, und daher haben Eigentümergemeinschaften die Möglichkeit mit solchen Arbeiten eine Fachfirma oder einen Hausmeisterdienst zu beauftragen. Schwierig wird es im umgedrehten Fall, wenn nämlich die Eigentümerversammlung mehrheitlich beschließt, einfache Pflegearbeiten sollen von den Eigentümern in Eigenregie unentgeltlich erledigt werden. Wer dabei nicht mitmachen möchte, kann dazu nicht gezwungen werden – auch nicht durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung.

Eigentümer können per Beschluss nur zum Zahlen verpflichtet werden: zum Beispiel für die Gartenpflege durch eine Fachfirma. Daher sollten sich Eigentümergemeinschaften vor solchen Überlegungen von ihrem Hausverwalter beraten lassen.

Haben Sie noch Fragen zu Eigentümergemeinschaften oder suchen Sie einen Hausverwalter?

Dann wenden Sie sich an unsere Servicebüros in Köln, Bonn, Mönchengladbach und Niederkassel oder direkt per E-Mail an uns.