Eigentümer sind auch selbst verantwortlich

Wenn eine Glühbirne in der Flurbeleuchtung oder am Hauseingang plötzlich ihren Geist aufgibt, ein Woh­nungs­eigen­tümer daraufhin im dunklen Eingangsbereich stolpert und sich verletzt, kann der Betroffene weder die Eigen­tümer­gemein­schaft noch die beauf­tragte Haus­verwaltung oder einen Hausmeister verantwortlich machen.

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Mit dem Rückbau ist es nicht getan

Hat ein Wohnung­seigen­tümer auf seiner Dach­terrasse eine Laube ohne Zustimmung der Eigen­tümer­gemein­schaft errichtet, muss er Sie unter Umständen abreißen, und mehr: Auch eine Untersuchung der Terrasse auf Schäden kann auf ihn zukommen.

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Keine Schüssel ohne Zustimmung der Eigentümer­gemein­schaft

Trotz einer höchst­richter­lichen Einzelfall-Entschei­dung: Wohnungs­eigen­tü­mer dürfen auf ihrem Balkon oder auf dem Dach eines Mehrfamilien­hauses nicht einfach eine eigene Satelliten­schüssel anbringen.

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Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung

Verstopfte oder undichte Regenrinnen, schlechte Isolierungen, falsches Lüften… Es gibt viele Ursachen, die regelmäßig in Herbst und Winter zu Feuchtigkeitsschäden auch in Eigentumswohnungen führen.

Treten solche Schäden auf, wird ein professioneller Hausverwalter umgehend Maßnahmen einleiten, um die Ursache abzustellen und weiteren Schaden abzuwenden. Ein Beschluss der Eigentümerversammlung ist dafür nicht notwendig, in den meisten Fällen werden solche „Erste-Hilfe-Maßnahmen“ ohnehin unstrittig sein.

Weniger unstrittig ist dagegen oft die Suche nach der Schadensursache: War falsches Heiz- und Lüftungsverhalten Schuld (Sondereigentum), der undichte Balkon in der Etage darüber (Gemeinschaftseigentum) oder das undichte Dach, weil fällige Instandhaltungsmaßnahmen ausgeblieben sind (Gemeinschaftseigentum)? Danach richtet sich nämlich, wer für den entstandenen Schaden aufkommt. Hausverwalter helfen Eigentümergemeinschaften in solchen Fällen bei der Klärung.

Haben Sie Fragen zum Thema Eigentümergemeinschaften oder suchen Sie eine Hausverwaltung?

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