Zwangs- oder Notverwaltung

Wir kooperieren mit einem erfahrenen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

Gemeinsam engagieren wir uns auch bei rechtlich komplexen Fragen zum Erhalt von Immobilienvermögen.

Zum Thema: gerichtliche Notverwaltung

Ein Notverwalter wird nicht durch den Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft gewählt, sondern durch das Wohnungseigentumsgericht bestellt. Er hat dennoch die selben Befugnisse wie ein auf herkömmlichem Weg eingesetzter Verwalter. Ein Notverwalter kann nur auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder eines Dritten, der ein berechtigtes Interesse hat, bestellt werden.

Gesetzliche Grundlage für die Einsetzung eines Notverwalters ist § 26 Abs. 3 WEG und § 43 Abs. 1 Nr. 3 WEG. Danach kann das Wohneigentumsgericht in dringenden Fällen beim Fehlen eines regulären Verwalters den Notverwalter bestellen. Dieser bleibt solange verantwortlich, bis ein regulärer Verwalter bestimmt ist. Die Regelung zur Notverwaltung greift, wenn bislang noch überhaupt kein Verwalter bestellt wurde oder ein vorhandener Verwalter seine Stellung durch Ablauf seiner Bestellungszeit, Abberufung oder Tod verloren hat.

Immo Concept Hillemeier